Erklärung zur Barrierefreiheit
Der Landkreis Heidenheim ist bemüht, sein Online-Angebot im Einklang mit § 10 Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.karriere-hdh.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
- Dokumente, die derzeit noch nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt werden können.
- keine Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache.
- Verlinkungen zu (externen) Anwendungen oder Webpräsenzen außerhalb von www.karriere-hdh.de können auf nicht barrierefreie Inhalte führen.
Wir arbeiten an der barrierefreien Umsetzung der oben aufgeführten Inhalte und setzen die Regelungen des L-BGG kontinuierlich um.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 27. März 2025 aufgrund eigener Bewertungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 L-BGG-DVO erstellt.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Wenn Sie auf unserer Webseite auf Barrieren stoßen oder Kritik an unserer Umsetzung haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Informationen können in einem individuell zugänglichen Format angefordert werden. Schicken Sie dazu bitte eine E-Mail an die kommunale Behindertenbeauftragte des Landkreises Heidenheim.
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Die Schlichtung ist grundsätzlich kostenfrei. Kosten, die dazu dienen, Barrierefreiheit herzustellen (zum Beispiel Gebärdensprachdolmetschung), können im Einzelfall und nach vorheriger Absprache im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vom Landeszentrum Barrierefreiheit erstattet werden. Sonstige Kosten, einschließlich der Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Schlichtung entstehen, werden nicht erstattet. Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.